Satzung des Vereins „Schulförderverein Salzachtal“

Satzung des Vereins „Schulförderverein Salzachtal“(vorher: Schulförderverein Fridolfing)

§1
Der Verein hat den Namen Schulförderverein Salzachtal und seinen Sitz in Fridolfing. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung und Unterstützung der Grundschule Salzachtal und der Mittelschule Salzachtal in Fridolfing mit ihren Standorten Kirchanschöring und Tittmoning. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schulischer Aktivitäten.

§2.1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§2.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2.4
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fridolfing zur Weitergabe an die Grundschule Fridolfing und die Mittelschule Fridolfing, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bildung.

§3
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand.

§4
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören daneben der Kassier, der Schriftführer und beliebig viele weitere Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit, auch vor Ablauf der Amtszeit, ein Vorstandsamt durch eine andere Person besetzen.

§7
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§8
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief und durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Weigert sich der Vorstand trotz Verlangens eines Zehntels der Mitglieder gemäß §7 einzuberufen, so können diese Mitglieder eine Versammlung einberufen.

§9
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.

§10
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) der Mitgliederversammlung die Mehrheit (= mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich (= geheim) durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

§11
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von 2 Vereinsmitgliedern, darunter ein Vorstandsmitglied, zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 15.11.2010 errichtet und ersetzt die Satzung des „Schulförderverein Fridolfing“ vom 17.06.2002.

 

Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder
gez. 15.11.2010

 

1. Vorsitzende

Markus J. Alte

2. Vorsitzende                                           

Michel Wollitzer

Vorstandsmitglieder                                  

Franziska Hollinger

Gerhard Starzengruber

Elfriede Allerberger

Manuela Püchner

Vereinsmitglieder                                      

Christa Wolferstetter

Engelbert Praxenthaler